Magdalene HAINBACH
Characteristics
Type | Value | Date | Place | Sources |
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name | Magdalene HAINBACH |
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Events
Type | Date | Place | Sources |
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birth | about 1601 | ? Elsoff, Bad Berleburg, Kreis Siegen-Wittgenstein, Nordrhein-Westfalen, Deutschland
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marriage | about 2. April 1626 | Elsoff, Kreis Wittgenstein
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Parents
Jost HAINBACH | Ottilie MÜLLER |
??spouses-and-children_en_US??
Marriage | ??spouse_en_US?? | Children |
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about 2. April 1626
Elsoff, Kreis Wittgenstein |
Johannes SCHNEIDER |
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Notes for this person
Familienname: Hainbach
Weitere Namen: Lehna
Vorname (kurz): Magd
Name (kurz): Magd Hainbach
Quellen: C 80 und C 87 Criminalia, Barthold [Bald], Müller zu Elsoff, wg. Ehebruch und Blutschande hingerichtet, 1627
begangen mit Lehna, Ehefrau seines Stiefsohnes Johs Schneider, Els
Nach abgeschlossenem Weinkauf sei er am Tag vor Ostern mit ihr nach Frankenberg gewandert, um Tuch für die Hochzeitskleider einzukaufen, dort habe er sich zu ihr gelegt, die Ehe gebrochen und Blutschande begangen. Er habe nach der Hochzeitdieses Tun continuirt, als wenn sie bald sein eigenes Weib wäre.
Als die Sache ruchbar wurde, sei er ins Kölnische geflüchtet und habe seine Schwiegertochter überredet mitzukommen. Er habe sich 5 - 6 Wochen mit ihr in Fredeburg aufgehalten und sie dort als seine Ehefrau ausgegeben. Inzwischen sei die Frau schwanger.
Zuvor habe der Beklagte mit Fuhr Appel in Elsoff, als diese noch Witwe gewesen, Ehebruch begangen.
Ebenso habe er mit mehreren anderen Weibspersonen, die zu ihm als Mahlgäste in die Mühle kamen und des Nachts bei ihm verharren mussten, Ehebruch begangen.
Schon in seiner Jugend, als er noch ledigen Standes gewesen sei, habe er sich mit Unzucht und Hurerei besudelt. In seiner Ehe habe er seiner ehelichen Treue und Pflicht, die er seinem eigenen Ehelichen Weibe schuldig gewesen, in schändlicher und boshafter Weise vergessen.
Er habe sogar seinem Weibe und deren Sohn Johannes Schneider nach dem Leben getrachtet.
Es ist "unleugbar, dass von diesem allem im gantzen Landte communis vox et fama."
Der Beklagte gibt die Taten im wesentlichen zu. Er habe zwar damit gedroht, Frau und Stiefsohn umzubringen, habe aber nie ernstlich die Absicht gehabt.
Urteil vom 12. April 1627: Tod durch das Schwert.
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Title | Online-OFB "Wittgensteiner Land" |
Description | Backup von https://online-ofb.de/wittgenstein |
Id | 60894 |
Upload date | 2022-05-15 19:34:29.0 |
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